Der Ziviltechniker

Bereits in der 2. Hälfte des 19. Jahrhundert wurde per Verordnung (RGBI.Nr. 268 vom 8.Dezember 1860) die gesetzliche Basis für den freien Beruf des Ziviltechnikers geschaffen. Entsprechend den sich ständig ändernden technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wurde auch das Berufsrecht der Ziviltechniker ständig weiterentwickelt.

Den vorläufigen Abschluss dieser Entwicklungen bildet das Ziviltechnikergesetz (ZTG 1993, BGBI.NR. 156/1994), das per 1. Juni 1994 in Kraft getreten ist. Das ZTG 1993 regelt das Berufsrecht aller freiberuflich tätigen, staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker. Dieses Berufsgesetz sieht die strikte Trennung zwischen Planung und Ausführung vor und ermöglicht erstmals die Ausübung der Ziviltechnikerbefugnis in Form von Ziviltechnikergesellschaften. Weiters wurden auch die notwendigen Regelungen zur Umsetzung des EU-Rechtes (Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) getroffen.

1. Definition des Ziviltechnikers

Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf

– technischen

– naturwissenschaftlichen

– montanistischen Fachgebieten oder

– Fachgebieten der Bodenkultur

aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind. Die genannten Fachgebiete (siehe Anhang) umfassen fast vierzig verschiedene Befugnisse.

Die Einteilung der Ziviltechniker erfolgt in Architekten und > Ingenieurkonsulenten

In der Bezeichnung der Befugnis kommt das entsprechende Fachgebiet zum Ausdruck (Beispiele für Berufsbezeichnungen: Architekt, Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen …. ).

Bis 31. Mai 1994 wurde auch die Befugnis eines Zivilingenieurs verliehen.

Als äußeres Zeichen der staatlichen Befugnis und Beeidigung führen Ziviltechniker ein Siegel, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiedergibt und auf allen von Ziviltechnikern erstellten öffentlichen Urkunden anzubringen ist. Ziviltechniker sind auch berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.

2. Umfang der Ziviltechnikerbefugnis

Ziviltechniker sind auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von

– plandenden

– prüfenden

– überwachenden

– beratenden

– koordinierenden

treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur

Vornahme von Messungen

Einführung

– Erstellung von Gutachten

– berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes und

– zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

Zivilingenieure sind überdies im Rahmen ihres Fachgebietes zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt. Weiters darf die Befugnis eines Zivilingenieurs auch während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

3. Aufrechte und ruhende Befugnis

Außer in den Fällen des ex-lege-Ruhens der Befugnis können Ziviltechniker jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies ihrer zuständigen Länderkammer innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben.

Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist durch schriftliche Anzeige bei der zuständigen Länderkammer jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich.

4. Der Ziviltechniker als öffentliche Urkundsperson

Ziviltechniker sind öffentliche Urkundspersonen gemäß § 292 Zivilprozessordnung und daher im Rahmen ihrer Befugnis zur Errichtung öffentlicher Urkunden berechtigt. Diese öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angese¬hen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Sie sind mit dem Siegel des Ziviltechnikers zu fertigen.

5. Spektrum der Bereiche, in denen Ziviltechniker tätig sind

Im Rahmen ihrer Befugnis sind Ziviltechniker als höchstqualifizierte, unabhängige Experten

in einem breiten Spektrum tätig.

Einige Tätigkeitsbereiche seien exemplarisch angeführt:

Verfassung von Projekten, Plänen (Vorentwurf bis Detailplanung), Leistungs¬verzeichnissen und Voranschlägen

Durchführung von Tragwerksplanungen

Erstellung von Verkehrsplanungen

Planungen auf dem Gebiet der Wasserver- und Abwasserentsorgung, sowie der Abfallbeseitigung

Erstellung von Raumplanungskonzepten, Landschaftsplanungen etc.

Planungen im Bereich der Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Meß- und Regelungstechnik

Planungen im elektrotechnischen Bereich

Erstellung von Ausschreibungsunterlagen

Projektmanagement

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