Allgemeine Geschäftsbedingungen für ZT-Leistungen der ZIVILINGENIEURKANZLEI Dr. WIPP
(in der Folge AGBZT)
I. Geltung
Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber (AG) abgeschlossenen Verträge meines Ziviltechnikerbüros erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGBZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche meiner privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGBZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von meinen AGBZT abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen meinererseits gelten insoferne nicht als Zustimmung zu von meinen AGBZT abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
A) Meine (Honorar)anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGBZT oder anderen meiner schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, die von Dienstnehmern, Zustellern etc abgegeben werden, sind für mich nicht verbindlich. Der Inhalt der von mich verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, daß darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
B) Enthält meine Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Werden an mich Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
C) Der Inhalt des mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGBZT. Der Pkt II. A) 1 und 2 Satz und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
III. Gültigkeit von Angeboten
Angebote der ZT Kanzlei Dr. WIPP sind, falls nicht schriftlich anders vereinbart, freibleibend. Schriftlich erteilte Angebote behalten, gerechnet vom Ausstellungsdatum an, für 30 Tage Gültigkeit und Verbindlichkeit für den ZT Dr. Wipp. Pauschalangebote, bezogen auf den Einsatzort, sind über Anfrage möglich.
Angebote der ZT Kanzlei Dr. WIPP sind, falls nicht schriftlich anders vereinbart, freibleibend. Schriftlich erteilte Angebote behalten, gerechnet vom Ausstellungsdatum an, für 30 Tage Gültigkeit und Verbindlichkeit für den ZT Dr. Wipp. Pauschalangebote, bezogen auf den Einsatzort, sind über Anfrage möglich.
IV. Räumliche Geltung
Die Entgelte sind, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, für Prüfarbeiten in Österreich gültig.
V. Hilfsmaterial
Die Kosten von Hilfsmitteln, die nicht zur Standardausrüstung des ZT Dr. Wipp gehören, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Beistellung von Hilfskräften
Die Beistellung von notwendigen Hilfskräften (z.B. Monteure der Aufzugsfirma) sind in den Entgelten nicht enthalten.
VII. Mindestverrechnung
Für den Einsatz von Prüfern kann unter bestimmten Bedingungen eine Mindestverrechnung erfolgen,
VIII. Abweichung von Vereinbarungen
Jede Abweichung von vereinbarten Vertragsinhalten muß von beiden Vertragspartnern besprochen und schriftlich festgelegt werden, um Gültigkeit zu erlangen.
IX. Zugangsgenhmigungen und dgl.
ZT Dr. Wipp ist nicht verantwortlich und zuständig für Zugangsgenehmigungen, zum und für Arbeitsgenehmigungen auf dem Arbeitsgelände, die von Institutionen, Behörden oder Privateigentümern gefordert werden.
X. Sicherheitsvorschriften
Für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes (BGBl. I Nr.38/1999) bezüglich Arbeitsplatzsicherheit (sicherer Zugang und Sicherheit am Arbeitsplatz) ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich.
Für sämtliche Verletzungen von Sicherheitsvorschriften, die von anderen als durch ZT Dr. Wipp Beauftragten (ZT-Kanzlei-Angehörige bzw. ZT-Kanzlei-Dienstverpflichtete mit schriftlicher Beauftragung) begangen werden, kann der ZT Dr. Wipp nicht haftbar gemacht werden. Diese Haftung trifft meist den Auftraggeber. Die Mitarbeiter der ZT Dr. Wipp sind hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit sicherhetistechnisch geschult und unterliegen dem kanzleieigenen Qualitätsmanagementsystem.
XI. Anlieferung und Verwahrung von Prüfgegenständen
Bei Prüfungen in der ZT-Kanzlei sind die zu untersuchenden Prüfgegenstände, Proben u. dgl. grundsätzlich frei Haus anzuliefern. Diese werden in der Regel nach erfolgten Prüfungen dem Kunden ab ZT-Kanzlei zur Verfügung gestellt, insoweit sie nicht zu Belegzwecken in ZT-Kanzlei bleiben müssen, wofür ein entsprechender Lagerzins oder, wenn sie entsorgt werden, ein Entsorgungsbeitrag in angemessener Höhe verrechnet werden kann.
XII.Haftung für Schäden an Prüflingen (Prüfgegenstände. Proben und dgl.)
Für Schäden an Prüflingen, die durch Prüfungen, Tests und dgl. entstehen, die gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Prüfung durchgeführt wurden, übernimmt der ZT Dr. Wipp keine Haftung.
XIII. Leistungsbehinderung
Für die begonnene Hebezeug-, Tor-, Aufzugs-, Fahrtreppen-, Fahrsteig- oder Wärterprüfung, oder anderer technischer Überprüfungen die durch Verschulden des Hebezeug-, Tor-, Aufzugs-, Fahrtreppen-, Fahrsteigbesitzers, seines Stellvertreters oder des Herstellers des Aufzuges, der Fahrtreppe, des Fahrsteiges oder anderer zu prüfenden technischer Anlagen an den festgesetzten Tagen nicht zu Ende geführt werden kann, werden zusätzlich angefallene Zeiten und Aufwendungen (KM-Geld, Diäten und dgl.) in Rechnung gestellt.
Kann an einem vereinbarten Tag durch Verschulden des Aufzugs-, Fahrtreppen-, Fahrsteigsbesitzers, seines Stellvertreters oder des Herstellers des Aufzuges, der Fahrtreppe, des Fahrsteiges überhaupt keine Aufzugs-, Fahrtreppen-, Fahrsteig- oder Wärterprüfung begonnen werden, so werden die angefallenen Zeiten und Aufwendungen (km-Geld, Diäten und dgl,) in Rechnung gestellt.
Für jede Wiederholung einer sicherheitstechnischen Überprüfung oder Aufzugs-Wärterprüfung werden die Sätze der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
XIV. Rechnungslegung. Zahlung. Verzugszinsen, Inkassokosten Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich je Auftrag.
Bei Langzeitleistungen, d.h. wenn ihre Erbringung länger als 4 Wochen dauert, hat ZT Dr. Wipp das Recht, monatlich Teilrechnungen zu legen.
Die Zahlung der Teil- und Gesamtrechnungen hat prompt und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.
Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber ab Verzug 10% Verzugszinsen jährlich, bei erfolgloser, eigener Mahnung auch die Kosten des Einschreitens eines Inkassobüros, eines Kreditschutzverbandes u. dgl. entsprechend den Honorarrichtlinien verrechnet.
XV. Mehraufwand Reisezeiten Stehzei
Für Prüfungen, die zu einem vom Auftraggeber verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, sowie für die Prüfungen von Anlagen, die nur erschwert erreichbar sind (z.B. über Mautstraßen, Bergbahnen u. dgl.), hat der Auftraggeber zuzüglich zu den Gebührensätzen einen Zuschlag zu entrichten, dessen Höhe sich aus dem dadurch bedingten Mehraufwand an Fahrt-, Reise- und Transportkosten samt dem zeitlichen Mehraufwand ergibt.
Erfolgt die Verrechnung nicht nach festen Entgeltsätzen der aktuellen Preisliste, so werden Reisestunden für An- und Abfahrt zur Baustelle oder zum Werksgelände des Kunden oder dgl. grundsätzlich wie Arbeitsstunden verrechnet, dasselbe gilt für Stehzeiten.
XVI. Anpassung der Verrechnungssätze usw.. Bundes- und Verwaltungsabgaben
Die Verrechnungssätze, Zuschläge usw. basieren auf den Verhältnissen zum 1, Jänner 2004, so insbesondere auf dem Gehaltsniveau der Angestellten der Industrie zu diesem Zeitpunkt. Tritt diesbezüglich vor oder während der Arbeitsdurchführung eine Anderung ein, so ändern sich die Verrechnungssätze, Zuschläge usw. im entsprechenden Ausmaß.
Diäten, Fahrt- und Reisekostenvergütungen sowie sonstige Verrechnungsposten ändern sich entsprechend den diesbezüglichen amtlichen Regelungen bzw. sonstigen Kostengrundlagen. Allfällige Bundes- und Verwaltungsabgaben werden zusätzlich verrechnet.
Die Mehrwertsteuer wird gemäß der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden Rechtslage zusätzlich in Rechnung gestellt.
XVII. Produkthaftung
Die von ZT Dr. Wipp im Rahmen seiner Befugnis durchgeführten Prüfungen unterliegen als Dienstleistungen nicht den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes; sie umfassen daher nicht die Prüfung auf Fehlerfreiheit im Sinne dieses Gesetzes.
XVIII. Behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen
Behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen sowie gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle der fristgerechten Behebung von Mängeln.
Für behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen sind die Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu berechnen.
Wenn laut Landesgesetz eine Kontrolle der fristgerechten Behebung der bei der regelmäßigen Prüfung festgestellten Mängel vorgeschrieben ist, so wird diese Kontrolle nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
XIX. Honorar
A) Meine Leistungen werden auf Basis der für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Honorarordnung der Ziviltechniker in der jeweils gültigen Fassung vergütet. Ändern sich die Honorarsätze während der Bearbeitungszeit, so werden die von mir ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Honorarsätze erbrachten Leistungen nach den neuen Honorarsätzen verrechnet.
B) Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so bin ich berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Pkt III B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
C) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Architekten zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
XX. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
A) Ich bin berechtigt, meine Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Tagen, jeweils nach Rechnungslegung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
B) Für den Fall des Zahlungsverzuges bin ichab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund lt statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben vorbehalten. Pkt IV B) 1 Satz gilt nicht bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern.
XXI. Vertragsrücktritt
A) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen bin ich auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den AG und bei Vereitlung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gebührt mir das gesamte Entgelt für die von mir bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht mir das vereinbarte Honorar abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 40 % zu.
A) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen bin ich auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den AG und bei Vereitlung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gebührt mir das gesamte Entgelt für die von mir bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht mir das vereinbarte Honorar abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 40 % zu.
B) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners bin ich von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
C) Tritt der Vertragspartner – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall ist der Vertragspartner zur Bezahlung des gesamten Entgelts für die von mir bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen verpflichtet. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht mir das vereinbarte Honorar abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 40 % zu .
D) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes meiner Vertragspartner steht mir nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.
E) Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
XXII. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner die mir entstandenen Mahnspesen in Höhe von pauschal € 8,72 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu ersetzen. Darüber hinaus sind mir alle Kosten und Spesen, die mir aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom Schuldner zu ersetzen.
XXIII. Eigentumsvorbehalt
A) Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von mir unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum. Im Verzugsfall bin ich jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.
B) Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch mich liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
C) Der AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XXIV. Aufrechnungsverbot
A) Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit meiner (Honorar)forderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.
B) Forderungen gegen mich dürfen ohne meine ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Pkt VIII A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XXV. Urheberrecht
A) Das von mir hergestellte Werk (zB Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) ist urheberrechtlich geschützt. Der Vertragspartner erhält daran keine Werknutzungsbewilligung und kein Werknutzungsrecht. Nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung erhält der Auftraggeber das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen.
B) Der Auftragnehmer hat das Recht, von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.
XXVI. Aufbewahrung von Unterlagen
Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei mir verwahrt. Ich bin verpflichtet, meinem Vertragspartner auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen gegen Kostenersatz auszuhändigen. Meine Aufbewahrungspflicht endet sieben Jahre nach Abnahme der Leistungen. Ich kann mich während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner von meiner Verwahrungspflicht befreien.
XXVII. Zurückbehaltung
Der Vertragspartner ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt XI gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XXVIII. Terminsverlust
A) Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
B) Pkt XII gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit ich meine Leistung vollständig erbracht habe, auch nur eine rückständige Teilleistung des AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.
XXIX. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
A) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach meiner Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
B) Der Vertragspartner hat mir Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt meine Leistung als genehmigt. Der Pkt XIII A) und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
C) Bei Verbrauchergeschäften kann ich mich bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.
XXX. Schadenersatz
A) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
B) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt zwei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AGBZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
C) Meine Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch mich zur Ausführung verwendet werden.
D) Pkt XIV A) gilt bei Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden und für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Pkt XIV A) zweiter Satz, B) erster Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht.
XXXI. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das an meinem Kanzleisitz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Pkt XV letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XXXII. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist mein Kanzleisitz.
XXXIII. Adressänderung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, mir Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
XXXIV. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBZT ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.
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